Computerdienste

Frank Stephan

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

  für die Durchführung von Systemberatung und -Betreuung,
           Netzwerkadministration, Softwarepaketierung
                und Programmierarbeiten durch


               CdiS Computerdienste - Frank Stephan

 

Auftraggeber:         Im Allgemeinen Kunden von CdiS Computerdienste
Auftragnehmer:      Im Allgemeinen CdiS Computerdienste

 


§ 1 Geltungsbereich


(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen dem Auftragnehmer und
seinem Auftraggeber für alle Aufträge über Beratungs-, Schulungs- und
Programmierarbeiten sowie ähnliche Dienstleistungen, soweit nicht schriftlich
etwas anderes vereinbart ist.


(2) Entgegenstehende AGB des Auftraggebers finden keine Anwendung.

 


§ 2 Gegenstand


Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Dienstleistung (Tätigkeit), die
nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte
Mitarbeiter des Auftragnehmers im Rahmen des vereinbarten Zeitraumes
durchgeführt wird. Die Auswahl der Mitarbeiter sowie deren Austausch aus
dringenden betrieblichen Gründen bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

 


§ 3 Leistungsumfang


Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der zu liefernden
Arbeitsunterlagen werden in den schriftlichen Vereinbarungen der
Vertragsparteien geregelt. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der
Aufgabenstellung sowie der Art der Arbeitsunterlagen bedürfen einer
besonderen schriftlichen Vereinbarung.

 


§ 4 Zustandekommen des Vertrages


(1) Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung spätestens jedoch mit Aufnahme
der Arbeiten beim Auftraggeber auf der Grundlage eines diesem vorliegenden
Angebots des Auftragnehmers zustande.


(2) Der Auftragnehmer hält sich an sein Vertragsangebot vier Wochen
gebunden, sofern es nicht ausdrücklich als freibleibend gekennzeichnet ist.

 


§ 5 Besondere Pflichten des Auftragnehmers


(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Informationen über Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf
Wunsch von seinen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtungserklärung
unterschreiben zu lassen.


(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bestimmungen der
Datenschutzgesetze und -verordnungen zu beachten und seine Mitarbeiter eine
entsprechende Verpflichtungserklärung abgeben zu lassen.

 


§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers


(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeiten des Auftragnehmers
zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle
Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen
Durchführung des Auftrages erforderlich sind.

  • Zu diesen Voraussetzungen zählen u.a., dass der Auftraggeber
    Arbeitsräume für die Mitarbeiter des Auftragnehmers einschließlich aller
    erforderlichen Arbeits- und Kommunikationsmittel nach Bedarf
    ausreichend zur Verfügung stellt,
  • eine Kontaktperson benennt, die den Mitarbeitern des Auftragnehmers
    während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht,
  • die Kontaktperson ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im
    Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung
    notwendig sind.
  • den Mitarbeitern des Auftragnehmers jederzeit Zugang zu den für ihre
    Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit
    allen erforderlichen Unterlagen versorgt.
  • im Falle von Programmierarbeiten Rechnerzeiten (incl. Operating),
    Testdaten und Datenerfassungskapazitäten rechtzeitig und in
    ausreichendem Umfang zur Verfügung stellt.


(2) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages vom
Auftragnehmer erbrachten (Teil-) Leistungen nur für seine eigenen Zwecke
verwendet werden. Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers an denen
Urheberrechte entstanden sind, verbleiben bei dem Auftragnehmer, soweit sie
nicht wesentliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggeber
beinhalten.

 


§ 7 Sonstige Pflichten


(1) Beide Parteien verpflichten sich, Informationen über Inhalt und/oder
Ergebnis der erbrachten Leistung nur in gegenseitiger Abstimmung an Dritte
weiterzugeben.


(2) Beide Parteien verpflichten sich zu gegenseitiger Loyalität. Sie werden
insbesondere vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der
Zusammenarbeit keine Mitarbeiter einstellen oder anderweitig beschäftigen,
die im Rahmen der Zusammenarbeit tätig gewesen sind.

 


§ 8 Haftung und Schadenersatz


(1) Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den Auftragswert begrenzt.


(2) Der Auftragnehmer haftet für einfache Fahrlässigkeit seiner Organe und
Mitarbeiter nur im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im
übrigen haftet der Auftragnehmer bei Vertragspflichtverletzungen (aus Verzug,
Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei
Vertragsschluss) oder unerlaubter Handlung nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, Körpers, der Gesundheit jedoch
auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit.


(3) Die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden, entgangenen
Gewinn, ausgebliebene Einsparungen sowie sonstige Vermögensschäden ist
ausgeschlossen.


(4) Die Haftung des Auftragnehmers für Datenverlust wird auf den typischen
Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger Datensicherung
eingetreten wäre.

 


§ 9 Leistungsverzögerungen


(1) Ereignisse höherer Gewalt, die die Erbringung der Leistung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen sowie die Nichterfüllung von
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer, die
Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine
angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik,
Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen der Auftragnehmer mittelbar
oder unmittelbar betroffen ist, gleich.


(2) Kommt der Auftragnehmer mit der Erbringung seiner Leistung in Verzug,
kann der Auftraggeber, nachdem er schriftlich eine angemessene Frist gesetzt
hat, den Vertrag kündigen. Hat der Auftragnehmer den Verzug nicht zu
vertreten, ist die Geltendmachung eines Verzugsschadens ausgeschlossen.

 


§ 10 Annahmeverzug


(1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Dienste in Verzug oder
unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm nach § 6 Abs. 1 oder sonst
wie obliegende Mitwirkung, so kann der Auftragnehmer für die infolgedessen
nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung (exkl. Nebenkosten)
verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.


(2) Unberührt bleiben die Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz der
entstandenen Mehraufwendungen.

 


§ 11. Verhalten, Material und Inhalte des Kunden im Internet


(1) Der Auftraggeber versichert, dass sein an den Auftragnehmer übergebenes
und zur Veröffentlichung im Internet bestimmtes Material vom Auftragnehmer
im Rahmen seiner Leistungen benutzt und im Internetauftritt veröffentlicht
werden kann, ohne gegen geltendes Recht oder die Rechte Dritter zu
verstoßen.


(2) Der Auftraggeber sichert insbesondere zu, dass er Inhaber der
einschlägigen gewerblichen Schutzrechte und bzw. anderer Rechte (Marken,
Urheberrechte, Recht eigenen Bild usw.) ist bzw. durch entsprechende
Lizenzen berechtigt ist. Der Auftraggeber weist dies auf Anfrage des
Auftragnehmers durch entsprechende Dokumente oder anderweitig nach.


(3) Der Auftraggeber sichert insbesondere auch zu, dass die Veröffentlichung
des Materials im Internet keinen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche
Vorschriften (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,
Preisangabenverordnung usw.) darstellt.


(4) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer von allen Ansprüche Dritter aus
Rechtsverstößen gemäß Abs. (1) bis (4) freihalten und ihm den aus solchen
Rechtsverstößen entstandenen Schaden ersetzen.


(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei einem Rechtsverstoß gemäß Abs. (1)
bis (4) seine Leistung zu verweigern ohne seinen Anspruch auf Vergütung zu
verlieren, bis der Auftraggeber den Rechtsverstoß beseitigt hat.


(6) der Auftragnehmer ist bei einem Rechtsverstoß gem. Abs. (1) bis (4) zur
fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine weitere Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses für ihn unzumutbar ist.

 


§ 12. CdiS-Link


Der Auftraggeber gestattet es dem Auftragnehmer, auf seinen vom
Auftragnehmer erstellten Internetseiten einen Link auf die Homepage des
Auftragnehmers in Form seines Logos oder Schriftzuges anzubringen. Der Link
wird unauffällig sein und sich am Rande der jeweiligen Seite befinden. Es wird
mit einem Hinweis auf die Rolle des Auftragnehmers als Webdesigner des
Auftraggebers versehen sein.

 


§ 13 Vertragsdauer und Kündigung


(1) Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Er kann jedoch schon
vorher schriftlich mit einer Frist von 8 Wochen gekündigt werden, sofern
nichts anderes Vereinbart ist, wenn betriebliche Gründe des Auftraggebers
dies erfordern. In diesem Falle regelt sich die Vergütung des Auftragnehmers
wie folgt:


(2) Für die bis zum Vertragsende geleisteten Dienste des Auftragnehmers ist
die volle Vergütung (exkl. Nebenkosten) zu zahlen. Für die infolge der
vorzeitigen Beendigung nicht mehr zu leistenden Dienste entfällt die
Vergütung insoweit, als der Auftragnehmer dadurch Aufwendungen erspart
und/oder durch anderweitige Verwendung der damit frei gewordenen Kräfte
Einkünfte erzielt hat oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.

 


§ 14 Honorare, Nebenkosten, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht


(1) Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers bzw. seiner Mitarbeiter ist
nach den von dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern für ihre Tätigkeit
aufgewendeten Zeiten einschl. Reisezeiten zu berechnen (Zeithonorare), soweit
in besonderen Fällen nichts abweichendes bestimmt wird.


(2) Die Höhe der Honorarsätze basiert auf den bei Auftragserteilung gültigen
Honorarverzeichnissen des Auftragnehmers oder einer entsprechenden
schriftlichen Vereinbarung zwischen beiden Vertragspartnern.


(3) Die Fälligkeiten sind gesondert zu vereinbaren. Alle Rechnungen sind sofort
und ohne Abzug zu zahlen.


(4) Bei Zahlungsverzug hat der Auftragnehmer das Recht, ab diesem Zeitpunkt
auch ohne Mahnung Zinsen in Höhe von mindestens 8 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz (§ 247 Abs.1 BGB) zu verlangen, es sei denn, der Schaden ist
nachweislich geringer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen tatsächlich
höheren Verzugsschaden geltend zu machen.


(5) Honorare und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (z.B. Reisekosten,
Spesen, Nebenkosten usw.) verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer.


(6) Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht, das auf einem anderen
Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer beruht, nicht geltend machen.


(7) Die Aufrechnung ist nur mit gerichtlich festgestellten oder unbestrittenen
Forderungen zulässig.

 


§ 15 Schlussbestimmungen


(1) Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
anzuwenden. Sind Vorschriften der Allgemeinen Auftragsbedingungen
unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die
Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften durch wirtschaftlich
gleichwertige zu ersetzen.


(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und
müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.


(3) Gerichtsstand für beide Parteien ist der Hauptgeschäftssitz des
Auftragnehmers.

 

   
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